Bei dieser Aktenlage fehlt es an einem nachgewiesenen effektiven Beitrag von I.____ bezüglich der einzelnen Diebstähle. Der Nachweis derartiger Handlungen bei der Vorbereitung bzw. Ausführung der Tat wäre indes zur Bejahung der Bandenmässigkeit unerlässlich, weswegen in casu nicht von einem Begehen von Diebstählen durch die Beschuldigte in Erfüllung einer ihr von einer Bande übertragenen Aufgabe ausgegangen werden kann.