Aus den Verfahrensakten lassen sich keine konkreten Informationen bezüglich der Person von I.____ entnehmen. Strafrechtlich relevante Vorgänge von diesem im Ausland sind nicht aktenkundig. Über die ganze mögliche Organisationsstruktur um I.____ ist demnach nichts nachgewiesen. Für die jeweiligen einzelnen Schuldsprüche, für welche die Beschuldigte heute zu verurteilen ist, bestehen somit keine substanziellen Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete konkrete Tatbeteiligung von I.____. Bei dieser Aktenlage fehlt es an einem nachgewiesenen effektiven Beitrag von I.____ bezüglich der einzelnen Diebstähle.