3.4.2 I.____ ist zur Verhaftung ausgeschrieben worden und konnte in diesem Strafverfahren nicht befragt werden. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass es zwar naheliegend aber keineswegs erwiesen sei, dass die zahlreichen Hämatome der Beschuldigten, entsprechend ihren Aussagen bzw. derjenigen ihrer Mittäterinnen, von I.____ verursacht worden seien. Es kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass jemand anderes als I.____ der Beschuldigten diese Verletzungen zugefügt hat. Selbst wenn hinsichtlich der Schläge ein Nachweis bezüglich einer Täterschaft von I.__