122 IV 265, E. 2b). Der erforderliche, zumindest konkludent manifestierte Wille, zusammen eine unbestimmte Zahl Delikte zu begehen, kann nicht alleine retrospektiv gestützt auf die Tatsache angenommen werden, dass Mittäter mehrere Delikte in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübten (BGer 6P.104/2004 vom 24. März 2005, E. 4).