3.4.1 Art. 139 Ziff. 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.).