Aus Sicht der Staatsanwaltschaft stehe fest, dass I.____ als Anstifter nicht in Frage komme, wenn den Aussagen der Beschuldigten gefolgt werde. Seine einzige denkbare Rolle sei diejenige eines Mittäters, weshalb die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Bandenmässigkeit grundsätzlich erfüllt seien. 3.3 Die Beschuldigte erachtet die Argumentation der Vorinstanz als zutreffend und führt ergänzend aus, die Staatsanwaltschaft verkenne den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo". Der Zusammenschluss müsse überdies die Bandenmitglieder stärken, was hier nicht vorliege, da die Beschuldigte genötigt worden sei.