3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits feststelle, die Rolle von I.____ bleibe völlig im Ungewissen und er könnte lediglich vorgeschoben und an den Taten unbeteiligt sein, während sie andererseits der Beschuldigten eine notstandsähnliche Situation aufgrund seiner Gewalttätigkeit zugestehe und Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (schwere Bedrängnis) anwende. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft stehe fest, dass I.____ als Anstifter nicht in Frage komme, wenn den Aussagen der Beschuldigten gefolgt werde.