Bei allem Mitgefühl, das für Opfer von Gewalttaten entgegenzubringen sei, könne vorliegend nicht übersehen werden, dass die Beschuldigte totalgefälschte Ausweise auf sich getragen habe und unter insgesamt vier weiteren Personalien bekannt gewesen sei. Zudem habe sie zumindest drei dieser Falschpersonalien vor dem mutmasslichen Zeitpunkt des Kennenlernens von I.____, welcher ihr den Ausweis lautend auf K.____ besorgt haben soll, verwendet. Aufgrund der ungewissen Tatbeteiligung bzw. des ungewissen Tatbeitrags von I.____ könne keine Verurteilung wegen Bandenmässigkeit erfolgen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 26 ff.)