3. Bandenmässigkeit 3.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von der Anklage der bandenmässigen Tatbegehung im Hinblick auf sämtliche Diebstähle frei. Zusammengefasst führte sie aus, zwar spreche einiges für ein arbeitsteiliges, organisiertes Vorgehen, angeklagt sei jedoch einzig die bandenmässige Tatbegehung mit I.____, dessen Rolle in verschiedener Hinsicht undurchsichtig bleibe. Bei allem Mitgefühl, das für Opfer von Gewalttaten entgegenzubringen sei, könne vorliegend nicht übersehen werden, dass die Beschuldigte totalgefälschte Ausweise auf sich getragen habe und unter insgesamt vier weiteren Personalien bekannt gewesen sei.