Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte demnach des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.