Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Des Weiteren erfüllt die Beschuldigte durch das ihr nachgewiesene Verhalten den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Am Fenster bzw. an der Fenstertüre der Liegenschaft N.____strasse 100 in M.____ entstand durch das Aufwuchten ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1'100.‒ (act. 569 ff.). Aufgrund ihrer DNA-Spur bei der Eintrittsstelle steht fest, dass der Beschuldigten diese Sachbeschädigung zuzurechnen ist.