Bezüglich der Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs bzw. der Sachbeschädigung liegt ein rechtsgültiger Strafantrag vor (act. 577 ff.). Die Beschuldigte drang entweder selbst oder allenfalls ihr Mittäter bzw. ihre Mittäterin in die Liegenschaft N.____strasse 100 in M.____ ein. In jedem Falle ist der Beschuldigten das Eindringen in die betreffende Liegenschaft und somit die Verletzung des Hausrechts von A.____ über die Regeln der Mittäterschaft zurechenbar (vgl. Ziff. II., 2.2.1). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.