In jedem Fall ist ihr die Entwendung des Diebesguts gemäss Anklageschrift in vollem Umfang zurechenbar. Indem die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 27. April 2013, 19.20 Uhr, und dem 28. April 2013, 1.10 Uhr, sich zur Liegenschaft N.____strasse 100 in M.____ begab, welche von A.____ bewohnt wird, und sie (oder ein allfälliger Mittäter) Bargeld in der Höhe von CHF 300.‒, € 40.‒, ein iPhone 4S sowie eine Halskette an sich nahm und das Haus damit verliess, hat sie den Tatbestand des einfachen Diebstahls in objektiver Hinsicht erfüllt. Sie handelte zudem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht und ist folglich bezüglich Ziff. 3 der Anklage wegen Diebstahls schuldig zu sprechen.