Daher ist erstellt, dass die Beschuldigte bei der Ausführung des Diebstahls eine massgebliche Rolle übernommen hat. Sie hat in der Folge entweder das Deliktsgut selbst aus der Liegenschaft entwendet oder zumindest einen entscheidenden Tatbeitrag hierzu geleistet (vgl. hierzu die obigen Ausführungen zur Mittäterschaft, Ziff. II., 2.2.1). In jedem Fall ist ihr die Entwendung des Diebesguts gemäss Anklageschrift in vollem Umfang zurechenbar.