Abstützend auf die Feststellungen des IRM-Gutachtens, welche durch verschiedene die Beschuldigte belastende Indizien ergänzt werden, erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts den in Ziff. 3 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt. Diesen gilt es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.