Delikte einer bestimmten Deliktsart – wie hier Fahrzeugdiebstähle – zugestehen, demgegenüber aber eine Beteiligung an Delikten mit anderer Vorgehensweise – wie vorliegend Einbruchdiebstähle – aus taktischen Gründen konsequent von sich weisen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte inflagranti bei einem Fahrzeugdiebstahl angetroffen werden konnte und das Bestreiten der Beschuldigten überdies dazu dienen könnte – wie auch die Vorinstanz erwogen hat –, die eigene Position im Verfahren zu verbessern und um die Aussage, I.____ habe sie zu den Wohnwagendiebstählen gezwungen, nicht zu untergraben.