Bezüglich des Aussageverhaltens ist festzustellen, dass die Beschuldigte ihre Beteiligung an den Delikten gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift stets vehement zurückwies, obwohl sie sich bezüglich der anderen vorgeworfenen Straftaten geständig zeigte. Der ihr vorgeworfene Einbruchdiebstahl (Ziff. 3 der Anklageschrift) fällt von der Deliktsumme her im Vergleich zu den eingestandenen Vorwürfen nur geringfügig ins Gewicht. Allerdings ist gerichtsnotorisch nicht als atypisches Aussageverhalten zu qualifizieren, wenn beschuldigte Personen einzig sämtliche