I.____ wird von der Beschuldigten als 1.80 m gross, ca. 100 kg schwer und ziemlich muskulös beschrieben (vgl. Prot. S. 5). Aufgrund dieser Physionomie ist nicht anzunehmen, dass er dieselben Handschuhe wie die Beschuldigte verwendet hätte. Auch die anderen theoretisch denkbaren Szenarien einer Drittanbringung erscheinen dem Gericht als äusserst unwahrscheinlich. Gesamthaft sind die Ergebnisse des IRM-Gutachtens als starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten.