Das im Berufungsverfahren eingeholte IRM-Gutachten vom 21. Mai 2014 kommt zusammengefasst zum Schluss, das Resultat der DNA-Analyse sei über 10 Milliarden Mal wahrscheinlicher, wenn die Beschuldigte als Spurengeberin angenommen werde, als wenn die Spurengeberin eine unbekannte, unverwandte Person wäre. Demnach könne eine mit der Beschuldigten nicht verwandte Person als Spurengeberin ausgeschlossen werden. Zusätzlich wurden weitere Ver-