Daher seien insgesamt gewichtige Zweifel bezüglich der Täterschaft der Beschuldigten vorhanden. Überdies leuchte nicht ein, weshalb die Beschuldigte diesen Tatvorwurf, der angesichts der gesamten Schadenssumme nicht stark ins Gewicht falle, derart vehement bestreiten sollte, nachdem sie bezüglich der übrigen Vorhalte vollkommen geständig sei (vgl. Prot. S. 10). 2.1.4 Wie bereits im Vorverfahren und vor Strafgericht bestreitet die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, etwas mit dem ihr vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil von A.____ zu tun gehabt zu haben (Prot. S. 7).