2.1.3 Dem hält die Verteidigung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen entgegen, das Thema der Drittantragung bleibe durch das Gutachten offen. Des Weiteren werde die Frage, ob I.____ Handschuhe der Beschuldigten getragen habe, im Gutachten nicht beantwortet. Das Gutachten komme zum Schluss, dass eine Übertragung bei einem guten DNA-Spurenleger möglich sei. Zudem halte das Gutachten fest, dass eine Drittanbringung generell nicht mit Sicherheit nachweisbar sei. Daher seien insgesamt gewichtige Zweifel bezüglich der Täterschaft der Beschuldigten vorhanden.