2.1.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Erkenntnisse des im Berufungsverfahren eingeholten IRM-Gutachtens vom 21. Mai 2014 liessen nunmehr keine vernünftigen Zweifel zu, dass die am Tatort abgenommene DNA-Spur von der Beschuldigten selbst stamme. Es stelle sich höchstens die Frage einer Drittantragung, doch wäre bei einer solchen Konstellation gemäss Gutachten ein Mischpersonen-Profil – und nicht wie vorliegend ein 1-Personen-Profil – zu erwarten gewesen (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.] S. 8).