Der Beweiswert sei reduziert und könne gemäss kriminaltechnischem Bericht im Bedarfsfall durch das zuständige IRM berechnet werden. Es bestehe vorliegend zwar hinsichtlich der Beschuldigten ein gewisser Verdacht, aufgrund des reduzierten Beweiswerts der Person-Spur-Übereinstimmung, da weitere Personen als Spurengeber in Frage kämen sowie aufgrund der übrigen Umstände (mögliche Drittantragung, Aussageverhalten, Tatvorgehen, örtliche und zeitliche Distanz zu den übrigen Delikten) lasse sich dieser indessen nicht rechtsgenüglich erhärten.