2. Ziff. 3 der Anklageschrift: Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen am 27./28. April 2013 in M.____ 2.1 Tatsächliches 2.1.1 Die Vorinstanz erwog bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift im Wesentlichen, die Beschuldigte habe konstant bestritten, etwas mit dem ihr vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil von A.____ zu tun gehabt zu haben. Als Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten