Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls (soweit nicht die Frage des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit thematisiert wird), der geringfügigen Sachbeschädigung sowie betreffend die SVG–Delikte (Verwendung von gefälschten Ausweisen, mehrfache Entwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfache missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern sowie Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand). Zudem nicht im Berufungsverfahren zu behandeln sind die ergangenen Freisprüche hinsichtlich des Hausfriedensbruchs zum Nach-