1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft am Urteilstag und somit fristgerecht gegen das Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2014 die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 18. Februar 2014 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 3. März 2014 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).