Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteivorträge der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit und Eintreten 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2014 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar.