139 Abs. 2 StPO abgewiesen. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte die Staatsanwaltschaft das Gutachten des IRM zu den Akten. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger Rechtsanwalt Heinz Ottiger, G.____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie H.____ als Dolmetscherin für Spanisch. Sowohl die Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der zur Sache und zur Person befragten Beschuldigten sowie auf die