Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, betreffend die Erstellung eines Gutachtens zur DNA-Spur unter der Bedingung, dass dieses Gutachten bis spätestens 28. Mai 2014 dem Gericht vorliegt, gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, ein entsprechendes Gutachten unter Mitwirkung der Verteidigung beim Institut für Rechtsmedizin in Basel (IRM) in Auftrag zu geben. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Vorladung eines Sachverständigen des lRM an die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung wurde demgegenüber gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen.