D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 1. April 2014 festgestellt, dass die Privatklägerschaft und die Beschuldigte weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, betreffend die Erstellung eines Gutachtens zur DNA-Spur unter der Bedingung, dass dieses Gutachten bis spätestens 28. Mai 2014 dem Gericht vorliegt, gutgeheissen.