3. Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014, Ziffern 1 und 2 betreffend Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. Einladung zur Erläuterung des Gutachtens seien abzuweisen. 4. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014, Ziff. 3, auf Beizug der Einvernahmeprotokolle von F.____ sei gutzuheissen, soweit er nicht gegenstandslos ist im Sinne der nachfolgenden Begründung. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache zu Lasten des Staates.“