Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es seien die Einvernahmeprotokolle von F.____ vom 23. Juni 2013 und vom 28. Juni 2013, 14.07 Uhr ergänzend zu den Akten zu nehmen (beigelegt).“ C. Demgegenüber stellte die Beschuldigte in ihrer Berufungsantwort vom 21. April 2014 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Strafgerichtes vom 8. Januar 2014 i.S. der Parteien sei vollumfänglich zu bestätigen.