B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, am 8. Januar 2014 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2012 beantragte sie: "1. Es sei die Beschuldigte zusätzlich zu den gefällten Schuldsprüchen schuldig zu erklären: - in Ziff. 3 der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - sowie des Vorwurfs des bandenmässigen Diebstahls in den Anklageziffern 1– 6. 2. Es sei die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei das Strafmass angemessen zu erhöhen sei.“