1 des Urteilsdispositivs). Von den Vorwürfen des bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zum Nachteil von A.____ (Anklage Ziff. 3), des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des C.____ (Anklage Ziff. 6) sowie des mehrfachen Gebrauchs gefälschter Ausweise wurde sie freigesprochen (Ziff. 2). Überdies wurde in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass sich E.____ seit dem 22. Oktober 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der Kosten kann an dieser Stelle auf die Ziff. 4–7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.