__ des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verwendung von gefälschten Ausweisen, der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 23. Juni 2013 bis zum 22. Oktober 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 121 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 150.‒ (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs).