{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nDemgegenüber gilt es im Rahmen der Prognosestellung zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass ihr – trotz der erwähnten Interpolauszüge – keine Vorstrafen vorgehalten\nwerden können. Ebenfalls eher für eine günstige Prognose spricht ihre teilweise Geständigkeit,\nauch wenn sich diese nicht auf die Vorwürfe gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift erstreckte. Des\nWeiteren hat die Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung glaubhaft\ndargelegt, sie habe sich von I.____ getrennt und wolle nicht mehr zu ihm zurückkehren. Vielmehr plane sie nach ihrer Entlassung, sich nach Italien zu begeben, um ihre Papiere in\nOrdnung zu bringen, wobei ihre Tante in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erwirken könne.\nNachfolgend wolle sie ihre Kinder, welche sich in Süditalien bei einer anderen Tante befänden,\nzu sich holen. Überdies habe sie vor, eine Arbeit zu finden und so in Italien ein neues Leben zu\nbeginnen. Sie könne in einem Hotel oder auch im Reinigungsdienst arbeiten (vgl. Prot. S. 3 f.).\nIn Gesamtbetrachtung erscheint es nicht als unglaubhaft, dass die Beschuldigte sich nach ihrer\nlängeren Inhaftierung tatsächlich vom heutigen Umfeld lösen und zu anderen Familienmitgliedern nach Italien ziehen wird. Insgesamt ist der Beschuldigten aufgrund dieser dargelegten\nUmstände – trotz der relevierten Bedenken – vorliegend keine negative Prognose zu stellen.\n\nIn Anbetracht der Schwere der Delinquenz ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf\n12 Monate festzusetzen (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Die Probezeit beträgt in Anwendung von\nArt. 44 Abs. 1 StGB zwei Jahre.\n\nIV. Kosten\nVorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen\nVerfahrens in der Höhe von CHF 8‘000.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.‒ sowie Auslagen von CHF 500.‒, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO je hälftig von der\nBeschuldigten sowie vom Staat zu tragen.\n\nNachdem der Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Rechtsanwalt Heinz Ottiger für das Berufungsverfahren ein Honorar entsprechend seiner\nals angemessen erscheinenden Honorarnote in der Höhe von CHF 4‘780.15 (inkl. Auslagen)\nzuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 382.40), somit insgesamt CHF 5‘162.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2014, auszugsweise lautend:\n\n\"1. E.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen\nSachbeschädigung, der Verwendung von gefälschten Ausweisen,\nder mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, des Führens\neines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der mehrfachen\nmissbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem\nZustand schuldig erklärt und verurteilt\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 2 Jahren,\nunter Anrechnung der seit dem 23. Juni 2013 bis zum 22. Oktober\n2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 121 Tagen,\nbei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nsowie\nzu einer Busse von Fr. 150.00,\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 StGB\n(i.V.m. Art. 172ter StGB), Art. 252 StGB, Art. 93 Ziff. 2 SVG (i.V.m.\nArt. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS), Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art.\n97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1\nStGB, Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB\nund Art. 106 StGB.\n\n2. E.____ wird von der Anklage\n- der bandenmässigen Begehung des Diebstahls,\n- der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des\nDiebstahls zum Nachteil von A.____ (Anklage Ziff. 3),\n- des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des C.____ (Anklage\nZiff. 6) und\n- der mehrfachen Begehung betreffend Verwendung von gefälschten Ausweisen\nfreigesprochen.\n\n3. Es wird festgestellt, dass sich E.____ seit dem 22. Oktober 2013\nim vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220\n(Abs. 1 oder Abs. 2 StPO).“\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.‒6. [Beschlagnahmen, Schadenersatzforderungen, Verfahrenskosten\nsowie Honorar des amtlichen Verteidigers]\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in\nZiffer 1 und 2 wie folgt geändert:\n\n"}