{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n5.7 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad\nauszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass\nFormulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang\nstehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 & 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011, E.\n4.4.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2.; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 3.2.). Die\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVorinstanz hat das Gesamtverschulden der Beschuldigten nicht ausdrücklich benannt. Unter\nBerücksichtigung aller relevanten Aspekte gemäss den obenstehenden Ausführungen ist das\nGesamtverschulden der Beschuldigten vorliegend als zumindest mittelschwer zu beurteilen.\n\n5.8 Im Rahmen des Nachtatverhaltens sowie des Verhaltens im Strafverfahren ist die Geständigkeit der Beschuldigten mit der Vorinstanz – abgesehen bezüglich der Vorhalte gemäss\nZiff. 3 der Anklageschrift – grundsätzlich zu ihren Gunsten zu werten. Aufgrund ihres Geständnisses konnten ihr nicht nur der Wohnwagendiebstahl, bei welchem sie auf frischer Tat ertappt\nwurde, zur Last gelegt werden, sondern auch weitere Delikte mit derselben Vorgehensweise.\n\n6. Zusammenfassend fallen im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz folgende Aspekte straferhöhend ins Gewicht: Die Delikte gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift, beim Einbruchdiebstahl\ndas Eindringen in eine Wohnliegenschaft sowie die Nichtanwendung des Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB. In Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren ist\neine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten dem Verschulden der Beschuldigten und ihren\npersönlichen Verhältnissen angemessen. Für die nicht angefochtenen Übertretungen (Führen\neines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand und geringfügige Sachbeschädigung) gilt die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 150.‒. Im Falle schuldhafter\nNichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.\n\n7. Nachdem vorliegend eine Strafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu\nprüfen, ob der Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.\nDer unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2\nStGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf\nArt. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die\nLegalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein\nTeil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei\nAussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise –\ngewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die\nAnwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung\n(BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 mit div. Verweisen).\n\nVorliegend ist die Prognose zwar dadurch getrübt, dass bezüglich der Beschuldigten verschiedene sie erheblich belastende Interpolauszüge bestehen (act. 25.25 f; 25.30). Wie die\nStaatsanwaltschaft berechtigterweise einwendet, sind diese im Rahmen der Prognose miteinzubeziehen. Allerdings liegen die betreffenden Vorfälle bereits einige Jahre zurück.\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAnzumerken gilt es hierzu, dass die Beschuldigte an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht\nihr Geburtsdatum berichtigt hat (Prot. S. 2). Anfragen bei Interpol unter dem neuen Namen der\nBeschuldigten und dem neuen Geburtsdatum (X.Y.1981) fehlen. Deshalb ist die Interpolauskunft nicht vollständig. Für eine ungünstige Prognose spricht zudem das professionelle\nVorgehen bei der Deliktsbegehung, wobei gezielt wertvolles Diebesgut zunächst ausgekundschaftet und in der Folge jeweils durch mehrere Personen entwendet wurde. Zudem\nverwendete die Beschuldigte zur Erschwerung der Strafverfolgung verschiedene gefälschte\nIdentitäten.\n\n"}