{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nDie Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte habe in einer grossen seelischen Belastung im\nSinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB gehandelt. Als Strafmilderung wird in der Regel die Herabsetzung der Strafe auf ein Mass unterhalb des unteren Rahmens der Strafdrohung bezeichnet,\nStrafminderung bezeichnet dagegen die Herabsetzung des Strafmasses innerhalb des ordentlichen Strafrahmens. Der Richter kann Milderungsgründen auch im Rahmen von Art. 47 StGB\nRechnung tragen (BGE 106 IV 391, STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 48 N 3). Die bundesgerichtliche\nRechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund des Handelns in\nschwerer Bedrängnis. In der Literatur wird dies begrüsst, da sich viele Täter bei Begehung der\nstrafbaren Handlung in irgendeiner Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB die\nAusnahme darstellen soll. Nur wenn Abhilfe – im Sinne einer Alternative zur Delinquenz – nicht\nmöglich war, ist die Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig, was aber selten der\nFall sein dürfte (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013,\nArt. 48 N 15 mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 48 N 11). Zudem ist der Strafmilderungsgrund\nder schweren Bedrängnis nicht schon dann anzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vorliegt, sondern erst, wenn sich darüber hinaus die mildere\nStrafe gemäss Art. 48a StGB rechtfertigt (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 48\nN 14 mit Hinweisen). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte durchaus hätte\nanders handeln können, als die ihr vorgeworfenen Delikte zu begehen, zumal die effektive Tatausführung jeweils alleine in ihren und den Händen ihrer Mittäterinnen lag. Aufgrund der\nAussagen der Beschuldigten ist unklar geblieben, weswegen sie sich nicht zu einem früheren\nZeitpunkt von I.____ getrennt hat. Statt der fortgesetzten Delinquenz hätte die Beschuldigte\nwohl bereits damals die Möglichkeit gehabt, die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geschilderten Zukunftspläne in Italien bei ihrer Schwester mit ihren Kindern (vgl.\nhierzu Prot. S. 3 f.) zu verwirklichen. Abweichend von der Vorinstanz liegt somit kein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vor. Die persönliche Situation, in welcher sich die\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeschuldigte befunden hat, gilt es jedoch nachfolgend im Rahmen der Täterkomponente zu\nwürdigen.\n\n5.5 Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 33 f.) bis zum\nUrteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu\nverweisen ist. Im Rahmen der Täterkomponenten gilt es mit der Vorinstanz festzustellen, dass\ndie Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt. Zwar liegen verschiedene Interpol-Einträge vor (act.\n25.25 f., act. 25.29 f.), welche die Beschuldigte betreffen, doch werden in diesen nicht rechtskräftige Urteile beschrieben, so dass aus ihnen keine Vorstrafen abgeleitet werden können. Die\nVorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist neutral zu werten.\n\nWas ergänzend die persönlichen Verhältnisse betrifft, so gibt die Beschuldigte anlässlich der\nHauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt\nim Wesentlichen zu Protokoll, sie sei noch nie (im zivilrechtlichen Sinne) verheiratet gewesen,\njedoch habe sie in einem arrangierten Konkubinat gelebt. Derzeit sei sie ledig. Nach ihrer Entlassung wolle sie ein neues Leben in Italien bei ihrer Schwester beginnen, wobei sie plane, ihre\nKinder zu sich zu holen und eine Arbeit zu finden (vgl. Prot. S. 2 ff.).\n\nZwar wurde im Rahmen der subjektiven Tatschwere bezüglich des gewerbsmässigen Diebstahls festgestellt, dass kein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vorliegt, im\nRahmen der Täterkomponente gilt es indessen zu Gunsten der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sie zahlreiche, Hämatome im Gesicht, am Oberkörper sowie an\nden Armen und Beinen aufwies (vgl. act. 377 ff.). Insofern befand sie sich zweifellos in einer\npersönlich schwierigen Situation.\n\n5.6 Vorliegend ist die Strafe aufgrund der zum gewerbsmässigen Diebstahl hinzutretenden\nTaten, welche nicht im Vordergrund stehen, in eher geringem Masse zu erhöhen. Hierbei ist\naber zu konstatieren, dass sich die Beschuldigte innert einer sehr kurzen Zeitspanne einer ganzen Reihe von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht hat\n(Verwendung von gefälschten Ausweisen, mehrfache Entwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfache missbräuchliche Verwendung von\nKontrollschildern). Zudem hat sie sowohl das Hausrecht als auch mehrfach das Eigentum anderer nicht respektiert. Bezüglich der Täterkomponenten ergeben sich bezüglich der\nhinzutretenden Delikte keine Abweichungen zur Haupttat des gewerbsmässigen Diebstahls\n(vgl. obenstehend III.5.5).\n\n"}