{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2 Die Vorinstanz ging zutreffend vom gewerbsmässigen Diebstahl als schwerste Straftat\naus (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 35). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis\nführen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn\naussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im\nkonkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Das ist vorliegend nicht\nder Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren vorsieht. Die\nGewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte des Diebstahls zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113, 117). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB ist insoweit\nbezüglich der einzelnen Diebstähle unanwendbar (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO,\nBasler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 13).\n\n5.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des gewerbsmässigen Diebstahls das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des\ngesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung\ninnerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu\nLasten noch zu Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits\nim Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die\nStrafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal\nzur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen,\nin welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl.\nHANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 102\nsamt Verweisen). Dies berücksichtigend ist festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand\nder Gewerbsmässigkeit aufgrund des Vorgehens (Auskundschaften, gezielte Bestimmung der\neinzelnen Wohnwagen sowie koordiniertes Zusammenwirken von mehreren Täterinnen) sowie\nder Deliktssumme von über CHF 221'900.‒ im Vergleich zu andern gewerbsmässigen Diebstählen in eher ausgeprägtem Ausmass vorliegt. Hierbei wertet die strafrechtliche Abteilung des\nKantonsgerichts den Deliktsbetrag stärker zu Lasten der Beschuldigten als das Strafgericht. Im\nUnterschied zur Vorinstanz wird zudem straferhöhend berücksichtigt, dass die Beschuldigte als\nsogenannte \"Kriminaltouristin\" ausschliesslich zum Zwecke der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, um nach der Tatbegehung möglichst schnell und\nunbemerkt wieder nach Frankreich zurückzukehren (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März\n2014).\n\nIm Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Rahmen der Bestimmung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Diebstahls den hinzutretenden Diebstahl gemäss\nZiff. 3 der Anklageschrift miteinzubeziehen. Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das\nKantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn die\nTäterschaft in Wohnliegenschaften eindringt (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4;\nKGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III. 3.1). Vorliegend gilt es demnach im Rahmen\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes gewerbsmässigen Diebstahls sowohl den zusätzlichen Diebstahl gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift als auch den Umstand, dass hierbei in eine Privatliegenschaft eingebrochen wurde,\nstraferhöhend zu berücksichtigen.\n\n5.4 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Tatverschuldens für den\ngewerbsmässigen Diebstahl vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Beschuldigten\ndie objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich das Motiv\nund weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche\nBeweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während\nbeispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte\nSchuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. HANS MATHYS in SJZ 100/2004 S.\n173 ff., S. 181).\n\n"}