{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nAus den Verfahrensakten lassen sich keine konkreten Informationen bezüglich der Person von\nI.____ entnehmen. Strafrechtlich relevante Vorgänge von diesem im Ausland sind nicht aktenkundig. Über die ganze mögliche Organisationsstruktur um I.____ ist demnach nichts\nnachgewiesen. Für die jeweiligen einzelnen Schuldsprüche, für welche die Beschuldigte heute\nzu verurteilen ist, bestehen somit keine substanziellen Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete konkrete Tatbeteiligung von I.____. Bei dieser Aktenlage fehlt es an einem nachgewiesenen\neffektiven Beitrag von I.____ bezüglich der einzelnen Diebstähle. Der Nachweis derartiger\nHandlungen bei der Vorbereitung bzw. Ausführung der Tat wäre indes zur Bejahung der Bandenmässigkeit unerlässlich, weswegen in casu nicht von einem Begehen von Diebstählen durch\ndie Beschuldigte in Erfüllung einer ihr von einer Bande übertragenen Aufgabe ausgegangen\nwerden kann. Ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zwischen\nI.____ und der Beschuldigten ist demzufolge nicht als bewiesen, weswegen das Vorliegen des\nQualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit zu verneinen und das Urteil der Vorinstanz in\ndiesem Punkt nicht zu beanstanden ist.\n\n4. Fazit\nZusammenfassend ist die Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zusätzlich zu den Schuldsprüchen der Vorinstanz wegen Diebstahls,\nSachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift zu verurteilen.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIII. Strafzumessung\n1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich zu guter Letzt auf die Bemessung der\nStrafe. Die Berufungsklägerin bringt diesbezüglich vor, insbesondere angesichts der zusätzlichen beantragten Schuldsprüche sei die Freiheitsstrafe angemessenen zu erhöhen. Zu Unrecht\nhabe das Strafgericht festgehalten, dass Interpol-Meldungen im Rahmen der Prognose nicht\nberücksichtigt werden dürften. Eine von der Beschuldigten selbst zugestandene Vorstrafe sei\nnur soweit hinterfragt worden, dass ihr diese nicht mehr zur Last gelegt worden sei. Das Umfeld, in welches die Beschuldigte nach ihrer Entlassung zurückkehren und welches ihre\nPrognose offensichtlich nicht verbessern werde, sei von der Vorinstanz ausgeblendet worden.\nSelbst das professionelle Vorgehen bei der Deliktsbegehung sei nicht als Indiz für eine ungünstige Prognose hinzugezogen worden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft seien sämtliche\nungünstigen Faktoren ausgeblendet worden. Hätte die Vorinstanz diese Faktoren korrekt berücksichtigt, wäre sie zu einer ungünstigen Prognose gelangt.\n\n2. Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Strafzumessung der\nVorinstanz sei korrekt vorgenommen worden und demnach zu bestätigen. Eine Haft könne\ndurchaus eine Gelegenheit zur Läuterung darstellen. Die Beschuldigte wolle definitiv nicht mehr\nzu I.____ zurückkehren und habe ein Anrecht auf eine neue Chance. Die Staatsanwaltschaft\nnehme mit ihren Ausführungen zum Umfeld, in welches die Beschuldigte nach ihrer Entlassung\nzurückkehren werde, eine unzulässige Stigmatisierung von Fahrenden vor.\n\n3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach\nihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der \"reformatio in peius\" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen\nStrafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).\n\n4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafe prinzipiell richtig und korrekt bemessen hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und\nausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse\nund die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten berücksichtigt. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 32\nff.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt.\n\n5.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des\nHausfriedensbruchs, der Verwendung von gefälschten Ausweisen, der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der\nmehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig gemacht. Im Vergleich mit dem\nUrteil der Vorinstanz kommen die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung\nund Hausfriedensbruchs bezüglich der Ziff. 3 der Anklageschrift hinzu.\n\n"}