{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDurch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte demnach des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1\nStGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.\n\n3. Bandenmässigkeit\n3.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von der Anklage der bandenmässigen Tatbegehung im Hinblick auf sämtliche Diebstähle frei. Zusammengefasst führte sie aus, zwar spreche\neiniges für ein arbeitsteiliges, organisiertes Vorgehen, angeklagt sei jedoch einzig die bandenmässige Tatbegehung mit I.____, dessen Rolle in verschiedener Hinsicht undurchsichtig bleibe.\nBei allem Mitgefühl, das für Opfer von Gewalttaten entgegenzubringen sei, könne vorliegend\nnicht übersehen werden, dass die Beschuldigte totalgefälschte Ausweise auf sich getragen habe und unter insgesamt vier weiteren Personalien bekannt gewesen sei. Zudem habe sie\nzumindest drei dieser Falschpersonalien vor dem mutmasslichen Zeitpunkt des Kennenlernens\nvon I.____, welcher ihr den Ausweis lautend auf K.____ besorgt haben soll, verwendet. Aufgrund der ungewissen Tatbeteiligung bzw. des ungewissen Tatbeitrags von I.____ könne keine\nVerurteilung wegen Bandenmässigkeit erfolgen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 26 ff.)\n\n3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie\neinerseits feststelle, die Rolle von I.____ bleibe völlig im Ungewissen und er könnte lediglich\nvorgeschoben und an den Taten unbeteiligt sein, während sie andererseits der Beschuldigten\neine notstandsähnliche Situation aufgrund seiner Gewalttätigkeit zugestehe und Art. 48 lit. a\nZiff. 2 StGB (schwere Bedrängnis) anwende. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft stehe fest, dass\nI.____ als Anstifter nicht in Frage komme, wenn den Aussagen der Beschuldigten gefolgt werde. Seine einzige denkbare Rolle sei diejenige eines Mittäters, weshalb die Voraussetzungen\nfür einen Schuldspruch wegen Bandenmässigkeit grundsätzlich erfüllt seien.\n\n3.3 Die Beschuldigte erachtet die Argumentation der Vorinstanz als zutreffend und führt ergänzend aus, die Staatsanwaltschaft verkenne den strafprozessualen Grundsatz \"in dubio pro\nreo\". Der Zusammenschluss müsse überdies die Bandenmitglieder stärken, was hier nicht vorliege, da die Beschuldigte genötigt worden sei.\n\n3.4.1 Art. 139 Ziff. 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied\neiner Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl\nzusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich oder\nkonkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV\n132, 137 m.w.H.). Stehlen als Mitglied einer Bande ist als besonders gefährlich zu qualifizieren,\n\"weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter\npsychisch und physisch stärkt\" (BGE 78 IV 233, 72 IV 113). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die\nUmkehr. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von De-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze\neiner Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens\nin einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn\ndieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86, E. 2b und 286, E. 2a; 122 IV 265, E. 2b). Der\nerforderliche, zumindest konkludent manifestierte Wille, zusammen eine unbestimmte Zahl Delikte zu begehen, kann nicht alleine retrospektiv gestützt auf die Tatsache angenommen\nwerden, dass Mittäter mehrere Delikte in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise\nverübten (BGer 6P.104/2004 vom 24. März 2005, E. 4).\n\n3.4.2 I.____ ist zur Verhaftung ausgeschrieben worden und konnte in diesem Strafverfahren\nnicht befragt werden. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass es zwar naheliegend aber\nkeineswegs erwiesen sei, dass die zahlreichen Hämatome der Beschuldigten, entsprechend ihren Aussagen bzw. derjenigen ihrer Mittäterinnen, von I.____ verursacht worden seien. Es kann\nnicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass jemand anderes als I.____ der Beschuldigten\ndiese Verletzungen zugefügt hat. Selbst wenn hinsichtlich der Schläge ein Nachweis bezüglich\neiner Täterschaft von I.____ vorläge, bliebe immer noch völlig offen, ob die Verletzungen im\nRahmen häuslicher Gewalt oder im Rahmen der Druckausübung zur Begehung von Diebstählen erfolgten. I.____ könnte aber auch durchaus lediglich vorgeschoben und überhaupt\nunbeteiligt sein und seine Belastung durch die Beschuldigte könnte in erster Linie das Ziel der\neigenen Entlastung haben.\n\n"}