{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.2 Rechtliches\n2.2.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als\nHauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen\ndes konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass\nsie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder\nAusführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im\nRahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im\nbetreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge,\nzeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; MARC FORSTER,\nBasler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine\nBeschränkung der Haftung auf die \"eigenen\" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt\nMittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden,\nwobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff., BGE 126 IV 84, 88; MARC\nFORSTER, a.a.O., Art. 24 N 12).\n\n2.2.2 Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit\nunrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag unter anderem\nstrafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden\numfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Umfriedet\nim Sinne von Art. 186 StGB bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa\ndurch Zäune oder Hecken. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorausgesetzt, so dass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist\n(vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 186 N 16\nm.w.H.). Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig,\nwer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,\nbeschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.\n\nBeim Einbruchdiebstahl steht die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in echter Konkurrenz zum Diebstahl (Art. 139 StGB). Dies gilt jedenfalls\nfür die Begehung des Grundtatbestandes nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie für die Qualifikationen ausser derjenigen nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB, welche in casu nicht vorliegt (MARCEL\nALEXANDER NIGGLI/ CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 229 mit\nHinweisen).\n\n2.2.3 Die Beschuldigte reiste als Kriminaltouristin aus Frankreich zum Tatort. Gemäss dem\nPolizeirapport versuchte die Täterschaft zunächst erfolglos, die Sitzplatztüre zum Wohnzimmer\nhin aufzubrechen. Danach begab sie sich zum Fenster des Esszimmers, welches sie mit\nFlachwerkzeug aufbrach und sich so Zutritt zur Liegenschaft verschaffen konnte (act. 569 ff.).\nDer Fundort der DNA-Spur der Beschuldigten befand sich an der Aussenseite des Esszimmerfensters, direkt bei der Einbruchsstelle. Daher ist erstellt, dass die Beschuldigte bei der\nAusführung des Diebstahls eine massgebliche Rolle übernommen hat. Sie hat in der Folge\nentweder das Deliktsgut selbst aus der Liegenschaft entwendet oder zumindest einen entscheidenden Tatbeitrag hierzu geleistet (vgl. hierzu die obigen Ausführungen zur Mittäterschaft, Ziff.\nII., 2.2.1). In jedem Fall ist ihr die Entwendung des Diebesguts gemäss Anklageschrift in vollem\nUmfang zurechenbar. Indem die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 27. April 2013, 19.20\nUhr, und dem 28. April 2013, 1.10 Uhr, sich zur Liegenschaft N.____strasse 100 in M.____ begab, welche von A.____ bewohnt wird, und sie (oder ein allfälliger Mittäter) Bargeld in der Höhe\nvon CHF 300.‒, € 40.‒, ein iPhone 4S sowie eine Halskette an sich nahm und das Haus damit\nverliess, hat sie den Tatbestand des einfachen Diebstahls in objektiver Hinsicht erfüllt. Sie handelte zudem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht und ist folglich bezüglich Ziff. 3 der\nAnklage wegen Diebstahls schuldig zu sprechen.\n\nBezüglich der Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs bzw. der Sachbeschädigung liegt ein\nrechtsgültiger Strafantrag vor (act. 577 ff.). Die Beschuldigte drang entweder selbst oder allenfalls ihr Mittäter bzw. ihre Mittäterin in die Liegenschaft N.____strasse 100 in M.____ ein. In\njedem Falle ist der Beschuldigten das Eindringen in die betreffende Liegenschaft und somit die\nVerletzung des Hausrechts von A.____ über die Regeln der Mittäterschaft zurechenbar (vgl.\nZiff. II., 2.2.1). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in objektiver und subjektiver Hinsicht\nerfüllt. Des Weiteren erfüllt die Beschuldigte durch das ihr nachgewiesene Verhalten den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Am Fenster bzw. an der\nFenstertüre der Liegenschaft N.____strasse 100 in M.____ entstand durch das Aufwuchten ein\nSachschaden in der Höhe von CHF 1'100.‒ (act. 569 ff.). Aufgrund ihrer DNA-Spur bei der Eintrittsstelle steht fest, dass der Beschuldigten diese Sachbeschädigung zuzurechnen ist.\n\n"}