{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nDas im Berufungsverfahren eingeholte IRM-Gutachten vom 21. Mai 2014 kommt zusammengefasst zum Schluss, das Resultat der DNA-Analyse sei über 10 Milliarden Mal wahrscheinlicher,\nwenn die Beschuldigte als Spurengeberin angenommen werde, als wenn die Spurengeberin eine unbekannte, unverwandte Person wäre. Demnach könne eine mit der Beschuldigten nicht\nverwandte Person als Spurengeberin ausgeschlossen werden. Zusätzlich wurden weitere Ver-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwandte in die biostatistischen Berechnungen bezüglich der Spurengeberschaft der zu untersuchenden Spur miteinbezogen. Diesbezüglich hält das Gutachten fest, dass das Resultat der\nDNA-Analyse mindestens mehrere Millionen Mal wahrscheinlicher sei, wenn die Beschuldigte\ndie Spurengeberin sei, als wenn die Spurengeberin eine mit der Beschuldigten verwandte Person wäre. Im Einzelnen wird vom IRM eine sog. Likelihood Ratio bei einem Elternteil oder Kind\nvon 7455 Billionen, bei einem Vollgeschwister von 61.9 Millionen, bei einem Halbgeschwister\nvon 2.817 Trillionen, bei Cousinen 1. Grades von 2.899 Trilliarden sowie bei Cousinen 2. Grades von 4.124 Quadrillionen errechnet. Aufgrund dieses Ergebnisses hegt die strafrechtliche\nAbteilung des Kantonsgerichts keine Zweifel, dass die am Tatort gefundene DNA-Spur von der\nBeschuldigten stammt.\n\nHinsichtlich der Frage, ob die DNA-Spur allenfalls übertragen worden sein könnte, führt das\nGutachten aus, das Vorliegen eines 1-Personen-Profils könne als ein Hinweis des direkten Kontaktes der Beschuldigten mit dem Spurenträger bewertet werden. Eine Übertragung von DNA\nim direkten oder indirekten Kontakt sei zwar theoretisch immer möglich, die diskutierten Spurenbefunde machten jedoch die von der Verteidigung geschilderten Übertragungsmöglichkeiten\neher unplausibel. I.____ wird von der Beschuldigten als 1.80 m gross, ca. 100 kg schwer und\nziemlich muskulös beschrieben (vgl. Prot. S. 5). Aufgrund dieser Physionomie ist nicht anzunehmen, dass er dieselben Handschuhe wie die Beschuldigte verwendet hätte. Auch die\nanderen theoretisch denkbaren Szenarien einer Drittanbringung erscheinen dem Gericht als\näusserst unwahrscheinlich. Gesamthaft sind die Ergebnisse des IRM-Gutachtens als starkes\nIndiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten.\n\n2.1.5 Hinzu kommen weitere Umstände, die für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen.\nSo wurden im Kofferraum des von der Beschuldigten am 23. Juni 2013 geführten Personenwagens unter anderem Schlossöffnungsutensilien gefunden (act. 221). Diese sind als klares Indiz\ndafür zu werten, dass die Beschuldigte nebst den von ihr zugestandenen Fahrzeugdiebstählen\nauch andere Deliktsvarianten, namentlich Einbruchdiebstähle, begangen hat. Zudem finden\nsich in den Akten Meldungen von Interpol Zagreb (act. 25.25 f.) sowie Interpol Madrid (act.\n25.29 f.) aus denen hervorgeht, dass gegen die Beschuldigte wegen Fahrzeugdiebstahls und\nwegen Urkundenfälschung bzw. Urkundenfälschung und Raubes ermittelt wurde. Des Weiteren\ngilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte totalgefälschte Ausweise auf sich trug und in\nden Interpol-Datenbanken unter insgesamt vier weiteren Personalien bekannt war (J.____, geb.\n16.02.1981, K.____, geb. 04.04.1980; K.____, geb. 04.07.1981; L.____, geb. 05.05.1981; act.\n465.9), wobei sie zumindest drei dieser Falschpersonalien bereits vor dem mutmasslichen Zeitpunkt des Kennenlernens von I.____ verwendete.\n\nBezüglich des Aussageverhaltens ist festzustellen, dass die Beschuldigte ihre Beteiligung an\nden Delikten gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift stets vehement zurückwies, obwohl sie sich bezüglich der anderen vorgeworfenen Straftaten geständig zeigte. Der ihr vorgeworfene\nEinbruchdiebstahl (Ziff. 3 der Anklageschrift) fällt von der Deliktsumme her im Vergleich zu den\neingestandenen Vorwürfen nur geringfügig ins Gewicht. Allerdings ist gerichtsnotorisch nicht als\natypisches Aussageverhalten zu qualifizieren, wenn beschuldigte Personen einzig sämtliche\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDelikte einer bestimmten Deliktsart – wie hier Fahrzeugdiebstähle – zugestehen, demgegenüber aber eine Beteiligung an Delikten mit anderer Vorgehensweise – wie vorliegend\nEinbruchdiebstähle – aus taktischen Gründen konsequent von sich weisen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte inflagranti bei einem\nFahrzeugdiebstahl angetroffen werden konnte und das Bestreiten der Beschuldigten überdies\ndazu dienen könnte – wie auch die Vorinstanz erwogen hat –, die eigene Position im Verfahren\nzu verbessern und um die Aussage, I.____ habe sie zu den Wohnwagendiebstählen gezwungen, nicht zu untergraben.\n\nAbstützend auf die Feststellungen des IRM-Gutachtens, welche durch verschiedene die Beschuldigte belastende Indizien ergänzt werden, erachtet die strafrechtliche Abteilung des\nKantonsgerichts den in Ziff. 3 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt. Diesen\ngilt es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.\n\n"}