{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nNicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls (soweit nicht die Frage des\nQualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit thematisiert wird), der geringfügigen Sachbeschädigung sowie betreffend die SVG–Delikte (Verwendung von gefälschten Ausweisen,\nmehrfache Entwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfache missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern sowie Führen eines\nMotorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand). Zudem nicht im Berufungsverfahren\nzu behandeln sind die ergangenen Freisprüche hinsichtlich des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des C.____ (Anklage Ziff. 6) und der mehrfachen Begehung betreffend Verwendung von\ngefälschten Ausweisen. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Entscheide betreffend das Beschlagnahmegut (Ziff. 4), die Zivilforderungen (Ziff. 5), die Höhe der Verfahrenskosten (Ziff. 6)\nsowie betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers (vgl. Ziff. 7).\n\nII. Materielles\n1. Allgemeines\nMit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,\nfür die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue\ntatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82\nN 9). Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nhinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht\ndie Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder\ndie Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit.\nEs besteht keine Rangfolge der Beweise (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL\nALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234).\n\n2. Ziff. 3 der Anklageschrift: Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch,\nbegangen am 27./28. April 2013 in M.____\n2.1 Tatsächliches\n2.1.1 Die Vorinstanz erwog bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift im Wesentlichen, die Beschuldigte habe konstant bestritten, etwas mit dem ihr vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl zum\nNachteil von A.____ zu tun gehabt zu haben. Als Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nführe die Anklage einzig eine DNA-Spur an, welche sie ihr zuordne. Die an der Einbruchsstelle\nan der Aussenseite des Esszimmerfensters gesicherte DNA-Spur habe zwar eine „Person-\nSpur-Übereinstimmung“ mit der Beschuldigten, jedoch halte der kriminaltechnische Bericht der\nPolizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2013 einschränkend fest, dass die Beschuldigte als Spurengeberin in Frage komme, wenn kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter\n(Geschwister) als Spurengeber berücksichtigt werden müsse. Der Beweiswert sei reduziert und\nkönne gemäss kriminaltechnischem Bericht im Bedarfsfall durch das zuständige IRM berechnet\nwerden. Es bestehe vorliegend zwar hinsichtlich der Beschuldigten ein gewisser Verdacht, aufgrund des reduzierten Beweiswerts der Person-Spur-Übereinstimmung, da weitere Personen\nals Spurengeber in Frage kämen sowie aufgrund der übrigen Umstände (mögliche Drittantragung, Aussageverhalten, Tatvorgehen, örtliche und zeitliche Distanz zu den übrigen Delikten)\nlasse sich dieser indessen nicht rechtsgenüglich erhärten. Somit bestünden erhebliche Zweifel\nan der Täterschaft der Beschuldigten, weswegen sie in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der\nSachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls freizusprechen sei.\n\n2.1.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die\nErkenntnisse des im Berufungsverfahren eingeholten IRM-Gutachtens vom 21. Mai 2014 liessen nunmehr keine vernünftigen Zweifel zu, dass die am Tatort abgenommene DNA-Spur von\nder Beschuldigten selbst stamme. Es stelle sich höchstens die Frage einer Drittantragung, doch\nwäre bei einer solchen Konstellation gemäss Gutachten ein Mischpersonen-Profil – und nicht\nwie vorliegend ein 1-Personen-Profil – zu erwarten gewesen (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.] S. 8).\n\n2.1.3 Dem hält die Verteidigung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im\nWesentlichen entgegen, das Thema der Drittantragung bleibe durch das Gutachten offen. Des\nWeiteren werde die Frage, ob I.____ Handschuhe der Beschuldigten getragen habe, im Gutachten nicht beantwortet. Das Gutachten komme zum Schluss, dass eine Übertragung bei\neinem guten DNA-Spurenleger möglich sei. Zudem halte das Gutachten fest, dass eine Drittanbringung generell nicht mit Sicherheit nachweisbar sei. Daher seien insgesamt gewichtige\nZweifel bezüglich der Täterschaft der Beschuldigten vorhanden. Überdies leuchte nicht ein,\nweshalb die Beschuldigte diesen Tatvorwurf, der angesichts der gesamten Schadenssumme\nnicht stark ins Gewicht falle, derart vehement bestreiten sollte, nachdem sie bezüglich der übrigen Vorhalte vollkommen geständig sei (vgl. Prot. S. 10).\n\n2.1.4 Wie bereits im Vorverfahren und vor Strafgericht bestreitet die Beschuldigte anlässlich\nder Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, etwas mit dem ihr vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil von A.____ zu tun gehabt zu haben (Prot. S. 7).\n\n"}