{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nD. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des\nKantonsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 1. April 2014 festgestellt, dass die Privatklägerschaft und die Beschuldigte weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch\nAnschlussberufung erklärt haben. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde der Beweisantrag\nder Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, betreffend die Erstellung eines Gutachtens zur DNA-Spur unter der Bedingung, dass dieses Gutachten bis spätestens\n28. Mai 2014 dem Gericht vorliegt, gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, ein\nentsprechendes Gutachten unter Mitwirkung der Verteidigung beim Institut für Rechtsmedizin in\nBasel (IRM) in Auftrag zu geben. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Vorladung eines Sachverständigen des lRM an die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung wurde\ndemgegenüber gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014\nreichte die Staatsanwaltschaft das Gutachten des IRM zu den Akten.\n\nE. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger Rechtsanwalt Heinz Ottiger, G.____ als\nVertreter der Staatsanwaltschaft sowie H.____ als Dolmetscherin für Spanisch. Sowohl die Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen\nfest. Auf die Aussagen der zur Sache und zur Person befragten Beschuldigten sowie auf die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nParteivorträge der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Zuständigkeit und Eintreten\n1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des\nStrafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2014 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar.\n\nDie Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15\nAbs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert.\n\nGemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in\nden angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern\n(Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO\nweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler\nKommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,\nRechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige\noder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als\nBerufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen\nseit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche\nBerufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).\n\n1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft am Urteilstag und somit fristgerecht gegen das\nUrteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2014 die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 18. Februar 2014 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin sie\nmittels Eingabe vom 3. März 2014 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht, Abteilung\nStrafrecht, einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl.\nArt. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die\nvon der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge ist zulässig und sie ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Gegenstand der Berufung\nDie Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 3 der\nAnklageschrift sowie gegen den Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls in\nden Anklageziffern 1–6. Zudem wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung,\nwobei die Strafart der Freiheitsstrafe unbestritten ist.\n\n"}