{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d51efdf-9c94-4450-baf2-473c757bd5e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "e9297ae9fd992e926b3a93c0050e3adf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-4_2014-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d43e58a5-8659-40a8-b984-f97000e6ac32", "Checksum": "200ba4aa8aae6c32c0cd4baa11cb2d98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 4", "460 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:59", "Checksum": "bc33eac869207f81ea78df12a67b90ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.06.2014 460 14 4 (460 2014 4)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n2. Juni 2014 (460 14 4)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter\nTobler; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen,\nRennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen,\nAnklagebehörde und Berufungsklägerin\n\nA.____,\nPrivatklägerin\n\nB.____,\nPrivatklägerin\n\nC.____,\nPrivatklägerin\n\nD.____,\nPrivatkläger\n\ngegen\n\nE.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger, Denkmalstrasse 2,\n6000 Luzern 6,\nBeschuldigte\n\nGegenstand gewerbsmässiger Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n8. Januar 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 8. Januar 2014 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-\nLandschaft E.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung,\nder Verwendung von gefälschten Ausweisen, der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der mehrfachen\nmissbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie des Führens eines Motorfahrzeuges\nin nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren\nFreiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 23. Juni 2013 bis zum 22. Oktober\n2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 121 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren,\nsowie zu einer Busse von CHF 150.‒ (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Von den Vorwürfen des\nbandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zum Nachteil von A.____ (Anklage Ziff. 3), des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des\nC.____ (Anklage Ziff. 6) sowie des mehrfachen Gebrauchs gefälschter Ausweise wurde sie\nfreigesprochen (Ziff. 2). Überdies wurde in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass sich\nE.____ seit dem 22. Oktober 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.\n\nHinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der\nKosten kann an dieser Stelle auf die Ziff. 4–7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen\nwerden.\n\nB. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen,\nam 8. Januar 2014 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2012 beantragte sie:\n\n\"1. Es sei die Beschuldigte zusätzlich zu den gefällten Schuldsprüchen schuldig zu\nerklären:\n- in Ziff. 3 der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs\n- sowie des Vorwurfs des bandenmässigen Diebstahls in den Anklageziffern 1–\n6.\n\n2. Es sei die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei\ndas Strafmass angemessen zu erhöhen sei.“\n\nZudem stellte die Staatsanwaltschaft folgende Beweisanträge:\n\n\"1. Betreffend Anklage Ziff. 3:\nEs sei beim Institut für Rechtsmedizin ein Gutachten mit Beweiswertberechnung\n(unter Berücksichtigung naher Verwandter als Spurengeber und der Fremdübertragung von DNA-Spuren) in Auftrag zu geben (evtl. es sei die Staatsanwaltschaft\nmit Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen).\n\n2. Betreffend Anklage Ziff. 3: Evtl. sei ein Sachverständiger des lRM zur Erläuterung\ndes Gutachtens vorzuladen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Es seien die Einvernahmeprotokolle von F.____ vom 23. Juni 2013 und vom\n28. Juni 2013, 14.07 Uhr ergänzend zu den Akten zu nehmen (beigelegt).“\n\nC. Demgegenüber stellte die Beschuldigte in ihrer Berufungsantwort vom 21. April 2014\nfolgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Die Berufung sei abzuweisen.\n\n2. Das Urteil des Strafgerichtes vom 8. Januar 2014 i.S. der Parteien sei vollumfänglich zu bestätigen.\n\n3. Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014, Ziffern 1 und 2 betreffend Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. Einladung zur Erläuterung des\nGutachtens seien abzuweisen.\n\n4. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014, Ziff. 3, auf Beizug\nder Einvernahmeprotokolle von F.____ sei gutzuheissen, soweit er nicht gegenstandslos ist im Sinne der nachfolgenden Begründung.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache zu Lasten des Staates.“\n\n"}