Vizepräsident Gerichtsschreiber Stephan Gass Marius Vogelsanger Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensnummer: 6B_1185/2014). Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht