von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 200.‒, gehen zu Lasten der Beschuldigten. Sowohl der Berufungsklägerin als auch dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.