III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend in einem sehr geringen Umfang – nämlich hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der bedingt vollziehbaren Geldstrafe – aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung vollumfänglich