11Vermögenverhältnisse 11. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse hat sich im Vergleich zum angefochtenen Urteil eine Veränderung ergeben. So führte die Berufungsklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung betreffend ihre Arbeitssituation aus, das Geschäft, in welchem sie neben dem Studium gearbeitet habe, sei mittlerweile geschlossen worden. Momentan verfüge sie über keinerlei Einkommen mehr und werde von ihren Eltern unterstützt (vgl. Prot. S. 11). Aufgrund dieser veränderten finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint es als angebracht, den Tagessatz der bedingt vollziehbaren 10-tägigen Geldstrafe von CHF 30.‒ auf CHF 10.‒ zu reduzieren.